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Privat- und Sonderprivatauszug

Ein Auszug aus dem Strafregister wird in verschiedenen Situationen gebraucht: z.B. wenn man eine Wohnung mieten möchte oder aber auch bei der Bewerbung auf einen neuen Job. Jungwacht Blauring Schweiz empfiehlt, dass ein Sonderprivatauszug für Angestellte (z.B. Präses) bei der Anstellung verlangt wird. Bei ehrenamtlich Leitenden soll jedoch kein Auszug verlangt werden. Hier erfährst du mehr darüber:


Privat- und Sonderprivatauszug

Seit dem 1. Januar 2015 können beim Bundesamt für Justiz zwei unterschiedliche Strafregisterauszüge bestellt werden: Der klassische «Privatauszug» (bisher) und ein spezieller «Sonderprivatauszug» (neu).

Der Privatauszug

…gibt Auskunft über Urteile wegen Verbrechen und Vergehen Erwachsener, bis zum Ablauf bestimmter Fristen.

 Der Privatauszug entspricht dem bisherigen "Strafregisterauszug“, er hat sich inhaltlich nicht verändert. 

Ein Privatauszug darf jede Person über sich selbst für einen beliebigen Zweck bestellen. Beispiele: für Bewerbungen bei der Jobsuche, für die Wohnungsmiete, für Waffenbewilligungen, usw.

Der Sonderprivatauszug

…gibt Auskunft über Urteile, die ein Berufs-, Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen enthalten, solange ein solches Verbot wirksam ist.

Ein Sonderprivatauszug darf nur für spezielle Zwecke bestellt werden:

  • Wenn der Sonderprivatauszug für eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit benötigt wird, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst.

  • Er ist nur mit einer besonderen Bestätigung des Arbeitgebers oder der Organisation erhältlich.


Position von Jungwacht Blauring Schweiz

  • Schutz und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen haben in Jungwacht Blauring höchste Priorität.

  • Das Wohl der Kinder und Jugendlichen steht immer im Vordergrund.

  • In Jungwacht Blauring tolerieren wir keine Grenzverletzungen oder sexuelle Ausbeutung.

  • Diese Positionierung wird in den Haltungspapieren und im Leitbild von Jungwacht Blauring erkennbar.

 

Position der katholischen Kirche Schweiz

Im März 2019 hat die Schweizerische Bischofskonferenz (SBK) und die Vereinigung der Höhern Ordensoberen der Schweiz Richtlinien herausgegeben mit dem Titel: «Sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld - Richtlinien der Schweizer Bischofskonferenz und der Vereinigung der Höhern Ordensobern der Schweiz.». Unter Punkt 3.10. Vertragsgestaltung und Teamvereinbarungen wird festgehalten, dass bei jeder Anstellung im kirchlichen Umfeld ein Privat- und Sonderprivatauszug aus dem Strafregister vorgelegt werden muss.

Daneben haben einige Bistümer und gewisse Landeskirchen ihre eigenen Schutzkonzepte und Richtlinien, die teilweise weiter gehen und strenger sind als jene der Bischofskonferenz – besonders im Bereich der Freiwilligenarbeit.

Jungwacht Blauring ist Teil der Kirche und somit gelten diese Richtlinien auch für uns. Es wurde mit den Verantwortlichen geklärt, dass diese Bestimmung für Ehrenamtliche in den Verbänden, wie z.B. Leitende in Jungwacht und Blauring nicht gilt. Die Verbände haben ihre eigenen Konzepte und Präventionsmassnahmen, diese werden respektiert.


Privat- und Sonderprivatauszug für Angestellte

Jungwacht Blauring Schweiz befürwortet, dass Angestellte, welche mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, einen aktuellen Sonderprivatauszug gegenüber der Anstellungsbehörde deklarieren müssen. Diese Auszüge einzufordern und zu prüfen ist Aufgabe der Anstellungsbehörde.

 

Beispiel:

Ein*e Präses wird von einer Kirchgemeinde als Präses der örtlichen Jubla-Schar angestellt. In seinem*ihrem Pflichtenheft sind 15% der Anstellung für die Präsesarbeit bei der Jubla vorgesehen. Die Kirchgemeinde fordert - wie von Jungwacht Blauring und der SBK empfohlen - vor der Anstellung des*der neuen Präses einen Sonderprivatauszug ein.

Privat- und Sonderprivatauszug für Ehrenamtliche (z.B. Leitende)

Jungwacht Blauring wird als Kinder- und Jugendverband bei Ehrenamtlichen keinen Privat- und/oder Sonderprivatauszug verlangen, sondern setzt klar auf Präventionsmassnahmen.

 

Beispiel               

Ein*e Leiter*in, oder zum Beispiel jemand, der*die im Lager in der Küche steht oder den Transportbus fährt, muss keinen Privat- oder Sonderprivatauszug vorlegen. In Kursen und anderen Aus- und Weiterbildungen werden Leitende präventiv auf Themen wie Grenzverletzungen und Missbrauch sensibilisiert.   

 

Begründung zur Unterscheidung

  • Jungwacht Blauring ist überzeugt, dass in der Prävention die grössten Möglichkeiten liegen, sexuelle Übergriffe oder andere Grenzverletzungen zu vermeiden.

  • Ein Sonderprivatauszug bietet keine Sicherheit! Erfasst werden nur die gerichtlichen Verurteilungen und dies ist ein Bruchteil aller Sexualdelikte mit Minderjährigen oder besonders Schutzbedürftigen. Ausserdem ist der Eintrag im Sonderprivatauszug erst seit Kurzem obligatorisch. Daher dürfte die Dunkelziffer noch recht hoch sein. Wir wollen keine Schein-Sicherheit.

  • Viele offene Fragen zur Praktikabilität liegen vor:

    • Wer kontrolliert diese Auszüge? Wer trägt die Kosten?

    • Wer würde diese Auszüge einfordern?

    • Wie sieht es aus mit dem Datenschutz?

    • Ab welchem Alter und in welchem Abstand müsste dieser Privat- und Sonderprivatauszug vorgelegt werden?

    • Freiwillige Helfende (z.B. Küche/Fahrer*in) werden oft sehr kurzfristig angefragt. Nicht selten helfen sie nur an einem Tag oder für einige Stunden aus. Hier wäre der administrative Aufwand unverhältnismässig hoch und könnte freiwilliges Engagement hemmen.

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Weiterführende Hilfsmittel
Haltungspapier Grenzverletzungen und sexuelle Ausbeutung


Das Wichtigste in Kürze

  • Für Leitende und ehrenamtliche Begleitpersonen soll kein Privat- und Sonderprivatauszug verlangt werden. Dem Schutz von Kindern und Jugendlichen kommt eine besondere Beachtung zu, damit Missbrauch und Grenzüberschreitungen möglichst vermieden werden.

  • Personen in einem Anstellungsverhältnis (z.B. Präsides) sollen einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug bei der Anstellung vorweisen. Dies einzufordern, zu überprüfen und zu verwalten ist Aufgabe der jeweiligen Anstellungsbehörde.


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