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Gefährdungsmeldung - Wer hat in der Jubla ein Melderecht oder eine Meldepflicht bei der KESB?
Dieses Hilfsmittel richtet sich an alle interessierten Personen und vor allem an Krisenverantwortliche, Scharbegleitende, Coaches, Präses sowie Schar- und Lagerleitende. Es soll die rechtlichen Grundlagen zu Melderecht/Meldepflicht klären und präsentiert Handlungsempfehlungen zu einer allfälligen Gefährdungsmeldung bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Wann ist eine Person gefährdet?
Eine Kindswohlgefährdung kann dann vorliegen, wenn Grundbedürfnisse vom Kind nicht erfüllt werden können und die körperliche und geistige Entwicklung gefährdet ist.
Bei Erwachsenen muss ein Schwächezustand vorliegen, welcher eine Schutzbedürftigkeit mit sich bringt.
Was ist ein Schwächezustand?
Leidet eine volljährige Person an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung, liegt ein Schwächezustand vor. Kann sie aus diesem Grund ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen, spricht man von einem Schutzbedürfnis (Art. 390 ZGB). (Quelle: KESCHA)
Beispiele aus dem Jubla-Alltag
Ein Kind macht uneindeutige Aussagen zu einem familiären Konflikt und zieht sich immer mehr zurück.
Bei einem Jugendlichen werden im Sommerlager Spuren von frischer Selbstverletzung entdeckt.
Eine junge Mitleiterin erzählt, dass sie häusliche Gewalt erfährt.
Empfehlungen zum Ablauf einer Gefährdungsmeldung
Innehalten
auffälliges Verhalten beobachten (zeitnah schriftlich festhalten)
Reflektieren mit nahestehenden Personen (z.B. Scharleiter*in), Gedanken und Beobachtungen abgleichen, sich absprechen
Zweitmeinung bei Jubla-Begleitpersonen (Krisentelefon, Scharbegleitpersonen) und allenfalls Zweitmeinung von Fachpersonen einholen – Nicht im Alleingang handeln!
Externe Fachstellen um Einschätzung oder Unterstützung bitten
Kritisches Thema mit Kind/Jugendlichem*r besprechen. Kind/Jugendliche*r über die weiteren Schritte informieren
Kontaktaufnahme mit Erziehungsberechtigten: Beobachtungen schildern, auf Unterstützungsangebote aufmerksam machen, wertschätzend bleiben. Wenn Erziehungsberechtigte Teil vom Problem sind, kann auch zuerst mit einer Fachstelle Kontakt aufgenommen werden (Anregungen zu Gesprächen mit Erziehungsberechtigten: schub.netzwerk)
Evtl. nach Absprache mit Fachpersonen Gefährdungsmeldung machen (Infos zu Melderecht und Meldepflicht siehe unten). Die Mitteilung von Tatsachen und relevanten Beobachtungen können persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der KESB vom Wohnsitz des Kindes eingereicht werden
Beachte:
Jede Situation unterscheidet sich von einer anderen. Es lohnt sich innezuhalten, genau zu beobachten, die eigene Wahrnehmung mit (Begleit- oder Fach-)Personen abzugleichen und Hilfe und Rat holen.
Informationspflicht an Erziehungsberechtigte
Bedenke, dass Jubla-Leitende im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht wichtig Informationen über ein Kind an die Eltern/resp. die Erziehungsberechtigten weiterleiten müssen. Informationen dürfen nur in sorgfältig geprüften Ausnahmen bewusst zurückgehalten werden, wenn z.B. der dringende Verdacht bestünde, dass ein Kind durch seine Erziehungsberechtigte Personen akut bedroht ist (Gewalt, sexueller Missbrauch). Das Argument von Jugendlichen, dass sie Konsequenzen durch ihre Erziehungsberechtigten erfahren, wenn diese beispielsweise von Suchmittelkonsum ihrer Kinder erfahren, reicht nicht aus. (Quelle: schub.verantwortung)
Wer muss eine Meldung an die KESB machen in der Jubla? Wer darf?
Das Wichtigste in Kürze
Melderecht und Meldepflicht in der Jubla (Quelle: Peter Mösch Payot)
Alle haben ein Melderecht. Ausnahme: Präsides mit Schweigepflicht
Alle Ehrenamtlichen haben keine Meldepflicht.
Alle Angestellte haben grundsätzlich eine Meldepflicht, wenn nicht angenommen werden kann, dass der Gefährdung des Kindeswohls hinreichend begegnet werden kann durch das Vorgehen der Fachpersonen vor Ort. Ausnahme: Präsides mit Schweigepflicht
A propos Meldepflicht: Eine weitere Meldepflicht gibt es bei Verstoss gegen die Ethik-Charta von Swiss Olympic
Für die Krisenorganisation gilt zu beachten, dass Meldungen, die einen klaren Verstoss gegen die Ethik Charta von Swiss Olympic aufweisen, in Absprache mit der Jubla Schweiz gegenüber der Meldestelle Swiss Integrity transparent gemacht werden müssen.
Wer hilft weiter?
Ansprechpersonen in der Jubla:
Scharbegleitungspersonen (Präses, Lagercoach, Regional- oder Kantonsleitung)
Kantonales und nationales Krisentelefon
Fachstellen
Blaulichtorganisationen in Krisensituationen: Lieber 1x zu viel als 1x zu wenig!
In (psychischen) Krisensituationen (akute Selbst- und Fremdgefährdung-> Person äussert Suizidabsichten, macht Anstalten diese umzusetzen oder greift andere Personen an. Ausserdem bringen ergriffene Deeskalationsmassnahmen keine zeitnahe Beruhigung). In diesen Fällen sollen rasch Blaulichtorganisation gerufen werden (Ambulanz 144, Polizei 117)
Begriffsklärungen und Hintergründe
Nachfolgend werden einige Begriffe kurz erläutert. Weitere Definitionen und Erläuterungen sind unter kescha.ch zu finden.
Quellen
Weiterführende Hilfsmittel
schub.verantwortung
Gesundheitsförderung und Prävention in der Jubla
Weitere Infos