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Jugendurlaub - ein Fallbeispiel

Seit 1991 ist der Jugendurlaub in der Schweiz gesetzlich verankert und bietet allen Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 30. Altersjahr die Möglichkeit, eine Woche unbezahlten Urlaub zu nehmen. Profitiere auch du von diesem Angebot!


Andreas fordert seinen Jugendurlaub an

Andreas ist 17 Jahre alt und hat letzten Sommer eine Lehre als Polymechaniker begonnen. Sein Hobby ist die Jubla Sörenberg, in welcher er mit seinem Jubla-Gspändli die Gruppe Flamingos leitet. Das Leitungsteam der Jubla Sörenberg steckt mitten in den Vorbereitungen für das zweiwöchige Sommerlager. Andreas hat von einer anderen Leitungsperson gehört, dass man als Arbeitnehmer/in das Anrecht auf fünf Tage Jugendurlaub hat und möchte diese gerne beantragen. Das Formular für den Jugendurlaub findet er auf jugendurlaub.ch und druckt es aus. Das ausgefüllte Formular lässt er von der Lagerleitung unterschreiben. 10 Wochen vor dem ersten Lagertag reicht Andreas dieses Formular bei seinem Lehrmeister ein und beantragt damit offiziell seinen Jugendurlaub. Zwei Tage später kommt der Lehrmeister zu Andreas und teilt ihm mit, dass er diese Ferien nicht bewilligen kann, da es die letzte Woche vor den Betriebsferien ist und man da alle Lehrlinge zur Reinigung der Firma benötige.

Jugendurlaub – gesetzlich verankert und somit Pflicht

Andreas geht am Abend sehr enttäuscht nach Hause und ruft zu Hause die Lagerleiterin an. Er informiert sie, dass er nur eine Woche ins Lager kommen kann. Die Lagerleiterin ist perplex. In ihrem Scharleitungskurs hat sie gelernt, dass die Chefin oder der Chef den Jugendurlaub immer geben muss und, dass das so im Gesetz steht. Daraufhin setzt sich Andreas vor seinen Computer und informiert sich unter jugendurlaub.ch genau darüber, was der Jugendurlaub ist und wie diesbezüglich die gesetzlichen Grundlagen aussehen. Als er den Artikel 329e im OR liest, merkt er, dass seine Lagerleitung recht hatte. Da ein solches Lager ja nicht verschoben werden kann und Andreas das Gesuch früh genug eingereicht hat, muss sein Lehrmeister diesen Jugendurlaub gewähren, auch wenn es für den Betrieb eine ungünstige Woche ist.

Jugendurlaub – noch nicht überall zu 100% anerkannt

Andreas hat trotzdem noch ein ungutes Gefühl im Bauch, denn eigentlich hat er eine sehr gute Beziehung mit seinem Lehrmeister und möchte keinen Streit mit ihm. Beim weiteren Durchstöbern der Informationen im Netz stösst Andreas auf eine Seite speziell für Arbeitgebende und findet ein Merkblatt, welches er seinem Lehrmeister am nächsten Tag in die Hand drückt und ihn bittet, es sich nochmals zu überlegen. Ende Woche bestätigt ihm den Lehrmeister den Jugendurlaub und sagt, dass sie die Reinigungsarbeiten im Betrieb auch anderweitig organisieren können.

Für Andreas hat es sich gelohnt, nochmals nachzuhaken. Vielleicht lohnt es sich auch für dich?

Bei Fragen oder Problemen mit dem Jugendurlaub, melde dich via animation@jubla.ch


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