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Die folgenden Dinge gilt es im Umgang mit Bildern (Recht am eigenen Bild, Panoramafreiheit) und mit Musik (SUISA) zu beachten.

 Inhalt

Recht am eigenen Bild

Ein wichtiges Recht jeder Person ist das Recht am eigenen Bild. Jede Person darf selber entscheiden, ob und wie ein Bild von ihr aufgenommen wird. Zusätzlich darf sie auch über die weitere Verwendung von Bildern entscheiden, auf denen sie eindeutig erkennbar ist. Dies gilt sowohl für Fotos als auch für Videoaufnahmen.

Wenn du Erinnerungsfotos aus dem Lager, der Gruppenstunde oder einem Anlass machen willst, musst du die Kinder wie auch die Eltern darüber informieren. Falls jemand nicht fotografiert werden will, ist dies zu respektieren.

Merke: Sei dir bewusst, dass Bilder, die via Website oder Soziale Medien veröffentlicht werden, nur sehr schwer oder gar nicht gelöscht werden können.

Wenn du Bilder veröffentlichen willst, z.B. auf der Website oder auf Sozialen Medien, musst du das Einverständnis der abgebildeten Personen (und der Erziehungsberechtigen) einholen. Am einfachsten tust du dies mit einem entsprechenden Vermerk auf der Anmeldung für einen Scharanlass, ein Wochenende oder ein Lager. Dadurch stellst du sicher, dass die Teilnehmenden und ihre Eltern darüber informiert wurden, dass sie fotografiert werden und die Bilder für Scharzwecke verwendet werden.

Auch wenn du das Einverständnis der abgebildeten Personen zur Bildverwendung hast, ist es deine Aufgabe, sorgfältig mit den Fotos umzugehen, diese nicht ausserhalb der Schar weiterzugeben und deren Daten sicher aufzubewahren.

Biete die Möglichkeit, dass jede*r problemlos verlangen kann, dass ein Bild wieder gelöscht wird.

Wichtig: Eine offene und klare Kommunikation, dass Abbildungen gemacht werden und wofür diese verwendet werden, hilft dir, dich abzusichern, ohne auf spannende Erinnerungen verzichten zu müssen.


Beispiele

Erlaubt: Ein Foto von einer anonymen Gruppe an einem Dorffest kann ich ohne Zustimmung der Personen verwenden.

Nicht erlaubt: Eine einzelne Person aus dieser anonymen Gruppe in den Fokus zu stellen, ist ohne deren Zustimmung nicht erlaubt.

Ergänzungen und Ausnahmen

  • Anonymität: Menschen an öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Stadtfest, Demonstration, Kirchenfeier) als Gruppe darzustellen, ist zulässig, ohne dass ich die Zustimmung der darauf zu sehenden Personen benötige. Ich darf aber keine Person besonders hervorheben.

  • Berichterstattung: Von Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, darf ich für Berichterstattungen eine Nahaufnahme verwenden – mit zeitlicher Einschränkung. Die Zeit vom öffentlichen Interesse kann auch ablaufen (z.B. bei Personen mit politischen Ämtern). Weiter dürfen Bilder von Personen nicht diskriminierend und/oder persönlichkeitsverletzend sein. Auch Werbung mit dem Bild einer Person ohne Bezug zum Beworbenen ist nicht in Ordnung.

  • Tod: Das Recht am eigenen Bild gilt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Es ist unvererblich. Meine Nachfahren können daher in meinem Namen keine Anklage erheben.

Wie ist das Material trotzdem verwendbar?

Das Einholen eines schriftlichen Einverständnisses der erkennbaren Personen bzw. bei Kindern unter 18 Jahren bei Erziehungsberechtigten, ist vor einer Publikation zwingend.

  • Allgemein: Einverständniserklärung über die allgemeine Verwendung von Jubla-Aufnahmen an alle Schar-Mitglieder verschicken. Das Einverständnis kann auch online eingeholt werden.

Vorlagen Bildrechte:

Beispiel eines Online-Formuars

Punktuell: Bei öffentlichen Anlässen und Lagern, an denen auch nicht Jubla-Mitglieder teilnehmen, muss im Anmeldetalon zur Veranstaltung die Einverständniserklärung für die Verwendung von Momentaufnahmen deutlich erkennbar sein.

Beispieltext «An dem Anlass XY werden Fotos und Videoaufnahmen gemacht. Mit der Anmeldung zu dieser Veranstaltung gibst du Jungwacht Blauring dein Einverständnis, die von dir erstellten Ton- und Bildmaterialien verwenden zu dürfen (z.B. Jahresbericht, Artikel, Broschüren, Soziale Medien, Website usw.).»


Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit erlaubt mir, urheberrechtlich geschützte Werke, die sich bleibend auf allgemein zugänglichem Grund befinden, ohne die dafür sonst erforderliche Genehmigung frei aufzunehmen (Foto/Video). Dieses Bildmaterial darf ich versenden oder auf irgendeine Weise verbreiten. Als allgemein zugänglich gilt, was öffentlich frei betreten bzw. betrachtet werden kann und sich im Freien befindet (z.B. Parkanlagen, Friedhöfe, Plätze, Brunnen, Skulpturen usw.).

Beispiele

Erlaubt: Das Fotografieren der Luzerner Kappelbrücke ist kein Problem.

Nicht erlaubt: Sobald ich mich im Inneren eines Gebäudes aufhalte, benötige ich eine Genehmigung zum Fotografieren (z.B. Museum).

Ergänzungen und Ausnahmen

  • Nicht alles ist erlaubt: Ich darf von draussen nicht ins Innere eines Gebäudes fotografieren (z.B. durch ein offenes Fenster).

  • Eintritt: Für Orte, die nur mit Eintrittskarte zugänglich sind (z.B. Zoo, Museum, Freizeitpark), zählt die Panoramafreiheit nicht mehr und ich benötige eine Genehmigung.

  • Indoor: Für Aufnahmen im Inneren eines Gebäudes brauche ich immer eine Genehmigung, selbst wenn das Gebäude öffentlich zugänglich ist.

  • Autonummern: Sind auf meinen Aussenaufnahmen Autonummern zu sehen, muss ich diese aus Datenschutzgründen unkenntlich machen.


Urheberrecht: Öffentlich Musik abspielen

Es ist nicht gestattet, ohne Erlaubnis Musik mit Tonträger an öffentlichen Anlässen aufzuführen (Urheberrechtsgesetz). Wird an einem Anlass Musik live oder ab Tonträger abgespielt wird (z.B. an einer Jubla-Disco, Jubla-Konzert), braucht es die Erlaubnis der Komponist*innen. Ansonsten wird gegen das Urheberschutzgesetz verstossen.

Damit Scharen an Jubla-Anlässen dennoch Musik abspielen dürfen (z.B. Jubla-Disco, Jubla-Konzert) hat der CEVI Schweiz mit der SUISA einen Vertrag abgeschlossen, in welchem auch sämtliche Jungwacht Blauring-Vereine integriert sind.

Folgende Veranstaltungen und Konzerte sind durch diesen Vertrag gedeckt:

  • Musik an Konzerten oder konzertähnlichen Darbietungen, sofern ihr keinen Eintritt verlangt und die Musiker keine Gagen erhalten.

  • Musik zu Tanz und Unterhaltung an eigenen Veranstaltungen mit Musikern oder Tonträgern (DJs), sofern das Fassungsvermögen des Lokals oder Geländes höchstens 400 Personen beträgt und ihr höchstens CHF 17 Eintritt verlangt.

  • Veranstaltungen in Gebäuden der Kirchgemeinden

Plant deine Schar Veranstaltungen, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen (z.B. Eintrittspreis CHF 17.00 oder höher, Anlass mit 400 Personen oder mehr) muss sie diese der SUISA melden. Solche Veranstaltungen werden separat verrechnet und sind nicht durch den Vertrag der CEVI Schweiz abgedeckt. Ebenfalls nicht im Vertrag integriert sind die Produktion von Tonträgern (z.B. CDs, Videos, etc.) und deren Abgabe oder Verkauf.


Weitere Infos


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