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Als Grundsatz gilt, dass für einen Schaden aus einer Aktivität haftet, wer diese in Hauptverantwortung durchführte: die Lagerleitung für den Lagerbetrieb, die Scharleitung für Scharaktivitäten ausserhalb des Lagers, die Gruppenleitung für Gruppenstunden und die*der Präses für die von ihr*ihm durchgeführten Aktivitäten. Möglich ist auch, dass mehrere Personen wegen desselben Ereignisses haften.

 Inhalt

Wenn ein Unfall passiert, wird zuerst das Handeln der verantwortlichen Aufsichtsperson geprüft. Es können aber auch Personen verantwortlich gemacht werden, die bei der Durchführung selbst nicht dabei waren, aber die Hauptverantwortung tragen (z.B. Lagerleitung). Das aber nur dann, wenn sie die Aktivität zugelassen haben, obschon diese offensichtlich ungeeignet oder zu gefährlich war.

Nicht haftbar macht sich, wer:

  • alle notwendigen Sicherheitsmassnahmen trifft,

  • selber Aufgaben nur übernimmt, wenn das nötige Fachwissen und die notwendige Erfahrung vorhanden sind,

  • Aufgaben nur an Personen delegiert, die das nötige Fachwissen haben und über die notwendige Erfahrung verfügen,

  • dafür sorgt, dass die geplante Aktivität keine voraussehbare Gefährdung darstellt, und mögliche Gefahren durch Gegenmassnahmen so weit als möglich und auf ein vertretbares Mass reduziert,

  • bei der Durchführung die Aktivität stets den aktuellen Umständen anpasst,

  • auf Unvorhergesehenes mit gesundem Menschenverstand reagiert.


Weitere Infos


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