Willkommen auf jubla.netz! Hier geht’s zur Anleitung.

Zum Ende der Metadaten springen
Zum Anfang der Metadaten

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 10 Nächste Version anzeigen »

Dieses Hilfsmittel richtet sich an alle interessierten Personen und vor allem an Krisenverantwortliche, Scharbegleitende, Coaches, Präses sowie Schar- und Lagerleitende. Es soll die rechtlichen Grundlagen zu Melderecht/Meldepflicht klären und präsentiert Handlungsempfehlungen zu einer allfälligen Gefährdungsmeldung bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

 Inhalt


Empfehlungen zum Ablauf einer Gefährdungsmeldung

  1. Innehalten

  2. auffälliges Verhalten beobachten (zeitnah schriftlich festhalten)

  3. Reflektieren mit nahestehenden Personen (z.B. Scharleiter*in), Gedanken und Beobachtungen abgleichen, sich absprechen

  4. Zweitmeinung bei Jubla-Begleitpersonen (Krisentelefon, Scharbegleitpersonen) und allenfalls Zweitmeinung von Fachpersonen einholen – Nicht im Alleingang handeln!

  5. Externe Fachstellen um Einschätzung oder Unterstützung bitten

  6. Kritisches Thema mit Kind/Jugendlichem*r besprechen. Kind/Jugendliche*r über die weiteren Schritte informieren

  7. Kontaktaufnahme mit Erziehungsberechtigten: Beobachtungen schildern, auf Unterstützungsangebote aufmerksam machen, wertschätzend bleiben. Wenn Erziehungsberechtigte Teil vom Problem sind, kann auch zuerst mit einer Fachstelle Kontakt aufgenommen werden (Anregungen zu Gesprächen mit Erziehungsberechtigten: schub.netzwerk)

  8. Evtl. nach Absprache mit Fachpersonen Gefährdungsmeldung machen (Infos zu Melderecht und Meldepflicht siehe unten). Die Mitteilung von Tatsachen und relevanten Beobachtungen können persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der KESB vom Wohnsitz des Kindes eingereicht werden


Wer muss eine Meldung an die KESB machen in der Jubla? Wer darf?


Wer hilft weiter?

Ansprechpersonen in der Jubla:

  • Scharbegleitungspersonen (Präses, Lagercoach, Regional- oder Kantonsleitung)

  • Kantonales und nationales Krisentelefon

Fachstellen

 Fachstellen für Vereine:
  • Kantonale Kindesschutzstellen (Fälle können anonymisiert besprochen werden)

  • Limita (Fachstelle zur Prävention von sexueller Ausbeutung; Bürozeiten)

  • unter https://www.kinderschutz.ch/angebote/beratungs-und-meldestellen gibt es eine praktische Suchfunktion: Wird der Kanton und das Thema (z.B. Erziehung oder  Suchtmittel) angegeben, wird die richtige Fachstelle vorgeschlagen.

 Fachstellen für betroffene Kinder, Jugendliche und Familien:

Blaulichtorganisationen in Krisensituationen: Lieber 1x zu viel als 1x zu wenig!

  • In (psychischen) Krisensituationen (akute Selbst- und Fremdgefährdung-> Person äussert Suizidabsichten, macht Anstalten diese umzusetzen oder greift andere Personen an. Ausserdem bringen ergriffene Deeskalationsmassnahmen keine zeitnahe Beruhigung). In diesen Fällen sollen rasch Blaulichtorganisation gerufen werden (Ambulanz 144, Polizei 117)


Begriffsklärungen und Hintergründe

Nachfolgend werden einige Begriffe kurz erläutert. Weitere Definitionen und Erläuterungen sind unter kescha.ch zu finden.

 Gefährdungsmeldung

Wenn vermutet wird, dass ein Kind oder eine erwachsene Person gefährdet ist und Unterstützung braucht, kann eine Meldung bei der KESB vom Wohnkanton der Person eingereicht werden. Darin sollen die relevanten Beobachtungen am besten schriftlich festgehalten werden.

«Die Kindeswohlgefährdung muss von der meldenden Person aber nicht bewiesen werden, es genügt, dass sie eine mögliche Gefährdung wahrgenommen hat. Je präzisere Informationen die KESB erhält, umso schneller und angemessener kann sie handeln.» (Kindsschutz Schweiz)

Wenn möglich, sollte eine betroffene Person, bzw. Familie angesprochen werden, bevor eine Meldung eingereicht wird. Bei Unsicherheiten ist es empfehlenswert, entsprechende Beratungsstellen zu kontaktieren. Dieses Vorgehen gilt jedoch nicht für dringende Fälle, in denen das Kind massiv gefährdet ist. In solchen Fällen sollte unverzüglich mit der Polizei oder der KESB Kontakt aufgenommen werden. (Kindsschutz Schweiz)

 Melderecht

Grundsätzlich gilt, dass jede Person gegenüber der KESB eine Meldung an die KESB erstatten kann, wenn das Wohl eines Kindes, genauer die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität eines Kindes, gefährdet erscheint (vgl. Art. 314c Abs. 1 ZGB). Personen mit Schweigepflicht müssen/können sich vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

 Meldepflicht

Neben diesen Melderechten können auch Meldepflichten bestehen. Diese Meldepflichten können sich sowohl aus dem Bundesrecht als auch aus kantonalem Recht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass diesen Meldepflichten unter Umständen gesetzliche Berufsgeheimnisse vorgehen.

Fachpersonen, die ehrenamtlich, freiwillig und nur im Freizeitbereich mit Kindern Kontakt haben, sind grundsätzlich von der Meldepflicht ausgenommen.

 KESB

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist pro Kanton für die Entgegennahme der Gefährdungsmeldung zuständig, klärt den Sachverhalt ab und entscheidet, ob eine Massnahme zum Schutz einer Person notwendig ist.


Quellen

 Quellen


Weitere Infos


  • Keine Stichwörter