Versammlung leiten
Die Versammlungsleitung ist für die planmässige Durchführung einer Vereinsversammlung zuständig. Sie sorgt für die rechtzeitige Einberufung, das Sammeln der Anträge sowie die provisorische Traktandenliste. Letzteres wird mit der Einladung verschickt. Ausserdem muss eine passende Räumlichkeit organisiert werden. Während der Versammlung selbst führt die Leitung durch die Versammlung und sorgt dafür, dass die Versammlung regelkonform vonstatten geht. Insbesondere bei Abstimmungen ist es wichtig, dass die Grundregeln eingehalten werden. Als Versammlungsleitung kommen meistens Mitglieder des Präsidiums/Vorstands in Frage.
Ablauf Versammlung
Zu Beginn der Versammlung:
Stimmrechtskontrolle (definiert in den Statuten)
Notwendiges Material bereitlegen (z. B. Stimmausweis)
Anwesende zählen, Mehr bestimmen
Stimmenzählende bestimmen
Protokollführer*in wählen
Während der Versammlung:
Versammlung leiten (Wort erteilen, Diskussionen moderieren, Ablauf einhalten, Abstimmungen und Wahlen korrekt leiten)
Fehlerhafte Entscheide korrigieren
Überwachung Stimmenzähler*innen und Protokollführer*in
Mitbestimmen ermöglichen
Nach der Versammlung:
Protokoll fristgerecht fertigstellen und versenden
Allgemeine Verhaltensregeln
Für die Vereinsversammlung gelten Bestimmungen des ZGB und der Vereinsstatuten sowie des Geschäftsreglements, die im Einzelnen unterschiedlich sein können. Folgende Merkpunkte nehmen die wichtigsten Vorgaben auf und enthalten darüber hinaus allgemeine Abstimmungsregeln.
Der Antrag
Das Stimmrecht schliesst für gewöhnlich das Recht ein, einen Antrag zu stellen.
Der*die Antragssteller*in kann frei über Inhalt und Fassung des Antrags befinden, sofern dieser klar gefasst ist und nicht gegen ein Recht verstösst.
Grundsätzlich können spontane Anträge während einer Versammlung gestellt werden, diese müssen im Zusammenhang zu einem Traktandum stehen.
Das Mehr
Grundsätzlich konstituieren sich Organisationen selbst, weshalb sie selbst darüber befinden, für welche Art von Anträgen ein einfaches Mehr, ein qualifiziertes Mehr oder Einstimmigkeit verlangt wird. Dies muss statutarisch oder im Geschäftsreglement festgeschrieben sein. Bei jeder Abstimmung muss zu Beginn festgestellt werden, welches Mehr für den Beschluss über einen Antrag oder eine Wahl benötigt wird. Üblicherweise muss ein Mehr aller Anwesenden erreicht werden, die eine gültige Stimme abgegeben haben (Ja, Nein); nicht anwesende, stimmberechtigte Personen und Enthaltungen werden nicht in die Berechnung des erforderlichen Mehrs miteinbezogen (qualifiziertes Abstimmungsmehr).
Einfaches Mehr: Der Antrag wird angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen erreicht wird. Bei Stimmengleichstand wird der Antrag abgelehnt.
Qualifiziertes Mehr: Der Antrag wird angenommen, wenn von der massgeblichen Anzahl ein höherer Bruchteil als ½ zugunsten des Antrags abgegeben wurde, z. B. ²⁄3 oder ¾. Dieses Mehr wird oft aufgrund eines besonderen inhaltlichen Gegenstands ausgelöst, z. B. bei einer Statutenänderung.
Einstimmigkeit: Der Antrag wird angenommen, wenn keiner der Anwesenden, stimmberechtigten Personen Nein stimmt. Enthaltungen werden hier im Normalfall nicht beachtet.
Der Abstimmungs- und Wahlvorgang
Der Abstimmungs-/Wahlvorgang beginnt, sobald die Versammlungsleitung die Aussprache/Diskussion für beendet erklärt. Der Ab stimmungs-/wahlvorgang muss mit höchstmöglicher Transparenz erläutert werden (erforderliches Mehr, welchen Einfluss haben Enthaltungen und ungültige Stimmen, in welcher Reihenfolge wird über Anträge/Postenbesetzungen zu einem bestimmten Traktandum abgestimmt usw.). Es gibt mündliche Stimmabgaben, Stimmabgaben durch Körperzeichen (z. B. Hochhalten des Stimmrechtsausweises) oder schriftliche Stimmabgaben. Geheime Abstimmungen/Wahlen sollten möglichst vermieden werden. Sollte das Abstimmungs-/ Wahlprozedere aus irgendeinem Grund schief gehen, wird die Abstimmung/Wahl abgebrochen und wiederholt. Die zu Beginn der Versammlung gewählten Stimmenzähler*innen haben die Aufgabe, alle Stimmen auszuzählen sowie auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Bis zur formellen Bekanntgabe des Beschlusses durch den*die Versammlungsleiter*in (Antrag angenommen oder abgelehnt), muss dieser allen Hinweisen auf Fehlerhaftigkeit des Verfahrens nachgehen und gegebenenfalls die Abstimmung/Wahl wiederholen.
Die Unverrückbarkeit des Beschlusses
Ein gefasster Entschluss kann nicht einfach so zurückgenommen werden. Ein Beschluss ist unverrückbar, nachdem eine Versammlung geschlossen ist. Während der Versammlung kann aufgrund eines Rückkommensantrags auf einen bereits gefällten Entscheid zurückgekommen werden. Hierfür reicht das einfache Mehr. Ein Gegenbeschluss in einer späteren Versammlung ist möglich.
Hier fehlen noch die Inhalte vom Merkblatt Versammlungen leiten
Wahlrecht
Das Wahlrecht ist zugleich auch eine Pflicht. Als Vertreter*in des Vereins trägt man die Meinung der Mitglieder an Abstimmungen in die verschiedenen Ebenen weiter. Zugleich erhalten sie das Recht, die Kalei, Relei oder SL zu wählen.
Hier fehlt noch die Checkliste Organisation Kantonskonferenz
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