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Eine Kindswohlgefährdung kann dann vorliegen, wenn Grundbedürfnisse vom Kind nicht erfüllt werden können und die körperliche und geistige Entwicklung gefährdet ist. Bei Erwachsenen muss ein Schwächezustand vorliegen, welcher eine Schutzbedürftigkeit mit sich bringt. |
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Leidet eine volljährige Person an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung, liegt ein Schwächezustand vor. Kann sie aus diesem Grund ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig erledigen, spricht man von einem Schutzbedürfnis (Art. 390 ZGB). (Quelle: KESCHA) |
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Empfehlungen zum Ablauf einer Gefährdungsmeldung
Wer muss eine Meldung an die KESB machen in der Jubla? Wer darf?
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Melderecht und Meldepflicht in der Jubla (Quelle: Peter Mösch Payot)
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Wer hilft weiter?
Ansprechpersonen in der Jubla:
Scharbegleitungspersonen (Präses, Lagercoach, Regional- oder Kantonsleitung)
Kantonales und nationales Krisentelefon
Fachstellen
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Blaulichtorganisationen in Krisensituationen: Lieber 1x zu viel als 1x zu wenig!
In (psychischen) Krisensituationen (akute Selbst- und Fremdgefährdung-> Person äussert Suizidabsichten, macht Anstalten diese umzusetzen oder greift andere Personen an. Ausserdem bringen ergriffene Deeskalationsmassnahmen keine zeitnahe Beruhigung). In diesen Fällen sollen rasch Blaulichtorganisation gerufen werden (Ambulanz 144, Polizei 117)
Begriffsklärungen und Hintergründe
Nachfolgend werden einige Begriffe kurz erläutert. Weitere Definitionen und Erläuterungen sind unter kescha.ch zu finden.
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Wenn vermutet wird, dass ein Kind oder eine erwachsene Person gefährdet ist und Unterstützung braucht, kann eine Meldung bei der KESB vom Wohnkanton der Person eingereicht werden. Darin sollen die relevanten Beobachtungen am besten schriftlich festgehalten werden. «Die Kindeswohlgefährdung muss von der meldenden Person aber nicht bewiesen werden, es genügt, dass sie eine mögliche Gefährdung wahrgenommen hat. Je präzisere Informationen die KESB erhält, umso schneller und angemessener kann sie handeln.» (Kindsschutz Schweiz) Wenn möglich, sollte eine betroffene Person, bzw. Familie angesprochen werden, bevor eine Meldung eingereicht wird. Bei Unsicherheiten ist es empfehlenswert, entsprechende Beratungsstellen zu kontaktieren. Dieses Vorgehen gilt jedoch nicht für dringende Fälle, in denen das Kind massiv gefährdet ist. In solchen Fällen sollte unverzüglich mit der Polizei oder der KESB Kontakt aufgenommen werden. (Kindsschutz Schweiz) |
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Grundsätzlich gilt, dass jede Person gegenüber der KESB eine Meldung an die KESB erstatten kann, wenn das Wohl eines Kindes, genauer die psychische, körperliche oder sexuelle Integrität eines Kindes, gefährdet erscheint (vgl. Art. 314c Abs. 1 ZGB). Personen mit Schweigepflicht müssen/können sich vom Berufsgeheimnis entbinden lassen. |
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Neben diesen Melderechten können auch Meldepflichten bestehen. Diese Meldepflichten können sich sowohl aus dem Bundesrecht als auch aus kantonalem Recht ergeben. Dabei ist zu beachten, dass diesen Meldepflichten unter Umständen gesetzliche Berufsgeheimnisse vorgehen. Fachpersonen, die ehrenamtlich, freiwillig und nur im Freizeitbereich mit Kindern Kontakt haben, sind grundsätzlich von der Meldepflicht ausgenommen. |
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Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist pro Kanton für die Entgegennahme der Gefährdungsmeldung zuständig, klärt den Sachverhalt ab und entscheidet, ob eine Massnahme zum Schutz einer Person notwendig ist. |
Quellen
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Weiterführende Hilfsmittel
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Gesundheitsförderung und Prävention im Schar- und Lageralltag |
Weitere Infos
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